Das ist ganz einfach.

Im alten Widerrufsrecht durfte man keine Telefonnummer angeben. Warum?
Weil ein Widerruf nur schriftlich erfolgen konnte.
Eine Telefonnummer hätte den Kunden zum telefonischen Widerruf annimiert und so vom schriftlichen Widerruf abgehalten.
Damit wäre der Kunde faktisch an einem ordenlichen rechtsgültigen Widerruf gehindert worden.

Mit dem neuen Widerrufsrecht ist es ähnlich.
Der Kunde hat zwar mittlerweile das Recht, telefonisch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Dafür muss in der Widerrufsbelehrung jetzt auch zwingend eine Telefonnummer angegeben werden.
Aber das Widerrufsformular ist ausschließlich für den schriftlichen Widerruf gedacht.
Die Angabe einer Telefonnummer in diesem Formular ist hier wieder irreführend.
Man kann einen schriftlichen Widerruf nunmal nicht telefonisch ausüben.
Somit hat eine Telefonnummer dort nichts zu suchen!

Der Kunde könnte sie z.B. mit der Faxnummer verwechseln ohne es gleich zu merken.
Er legt das Schreiben in sein Faxgerät, tippt die Nummer ein und geht seiner Arbeit nach.
Erst später sieht er dann den ausgedruckten Fehlerbericht, wenn überhaupt.
Und dann könnte die Frist schon verstrichen sein!

Ich habe bis jetzt noch nichts von Abmahnungen in dieser Richtung gehört.
Aber das kann ja bekanntlich ganz schnell gehen!