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Verwertungsrechte einer Homepage
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Thema: Verwertungsrechte einer Homepage

  1. #1
    Super-Moderator Avatar von berny
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    Verwertungsrechte einer Homepage

    Wichtiger Hinweis:
    In diesem Thread findet keine Rechtsberatung statt, er dient lediglich als Erfahrungsaustausch.

    Hi Leute

    Ich brauche da mal ein paar Denkanstöße:

    Der Fall:
    A beauftragt B mit der Erstellung einer Homepage.
    B macht dies auch, wobei er kein CMS verwendet.
    Fotos usw werden von A zur Verfügung gestellt, diese werden von B webgerecht bearbeitet.

    A ist damit auf Dauer nicht zufrieden, weil er mittels CMS das selber machen will.
    B sagt, das gehe nicht.

    A sucht sich daraufhin C, der ihm ein CMS erstellt.
    B erfährt das und löscht die komplette Homepage.
    Dabei gibt er gegenüber A an, dass er die Nutzungsrechte alleine besitzt, weshalb er das machen könne, umgekehrt eine weitere Nutzung dieser Homepage eben nicht möglich sei.

    C hat im Auftrag von A eine Sicherheitskopie dieser Homepage erstellt und veröffentlicht diese jetzt im Auftrag von A unter der gleichen Domain auf einem anderen Server.

    Meine Fragen dazu:
    Abgesehen davon, dass diese Geschichte traurig ist, weil sich A und B kennen, und dass im Falles eines wirklichen Rechtstreites sowieso die Rechtsanwälte das Sagen haben, stellt sich für mich die Frage möglicher rechtlicher Hintergründe.

    1) Wenn A den Auftrag zur Erstellung der Homepage gibt, hat er dann auch automatisch Nutzungsrechte, insbesondere wenn im Impressum oder sonst wo auf der Homepage nur Hinweise auf A stehen?

    2) Kann B so mir-nix dir-nix die Homepage löschen, nur weil er Nutzungsrechte besitzt?

    Mir geht es in erster Linie um die Aussage von B gegenüber A, dass er die alleinigen Nutzungsrechte besitze und deshalb machen kann, was er will, bzw A eben damit nichts machen kann, auch keine Veröffentlichung auf einem andern Server.

    A und B machten die ganzen Verträge, soferne man davon überhaupt sprechen kann, mündlich bzw wie es unter "Freunden" üblich ist, ohne jegliche genaueren Vereinbarungen.

    PS.: bitte keine Rechtsberatung, sondern einfach Erfahrungswerte, ev war jemand schon in so einen ähnlichen Fall involviert?
    Berny
    http://www.best-data.at
    Hier erfährt man fast alles über mich

  2. #2
    Moderator Avatar von Merlyn Design
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    Meine Meinung:
    B hat Urheberrecht (das ist in Deutschland, auch entgegen anderslautender Meinungen aus H. NICHT veräußerbar)
    A hat Nutzungsrecht

    B kann aber A das Nutzungsrecht nicht einfach entziehen, da A an B ein Entgelt für das Nutzungsrecht gezahlt hat (davon gehe ich mal aus).

    Ist dies nicht der Fall, kann er A jederzeit das Nutzungsrecht entziehen.

    Zu Deinen Fragen:
    1. Ja, siehe oben.
    2. Nein, da A ja für das Nutzungsrecht bezahlt hat.

    B kann also nicht einfach machen, was er will.

    Keine Rechtsberatung, meine Meinung!
    Gruß vom Polarkreis
    Erwin
    Merlyn Design

  3. #3
    Super-Moderator Avatar von berny
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    Jepp, danke, ich sehe das auch so.
    Mal sehen, wie sich der Fall entwickelt, ich bleib da am Ball.
    Berny
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  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    Das Problem bei einer solchen Sache ist, dass der Rechtsstreit in einer solchen Hinsicht meistens sehr teuer wird und da die Verträge zum größtenteil mündlich waren, auch eine Kostenteilung entstehen könnte! Also einen Rechtsstreit sollte man vielleicht doch versuchen zu umgehen! Aber ansonsten sehe ich es genauso wie ihr beide!

  5. #5
    Administrator Avatar von KlausK
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    Mein Rechtsverständnis sagt mir das gleiche. Insbesondere deshalb weil A und B keine gesonderten Vereinbarungen getroffen haben.
    B ist und bleibt zwar der Urheber, hat aber das Nutzungsrecht mit der Bezahlung an A übertragen, der somit nun auch Eigentümer ist.
    Mit der Löschung der Homepage hat B sich sogar strafbar gemacht und ist nun Schadenersatzpflichtig gegenüber A.

    [Ähnlichkeiten zu "B" und etwaigen Handlungen sind rein zufällig]

  6. #6
    Moderator Avatar von Merlyn Design
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    Zitat Zitat von KlausK Beitrag anzeigen
    [Ähnlichkeiten zu "B" und etwaigen Handlungen sind rein zufällig]
    Hey Klaus, Du triffst den Nagel ja sowas von auf den Kopf!

    Jede Ähnlichkeit zu noch lebenden Personen ist rein zufällig und nicht beabsichtigt.
    Gruß vom Polarkreis
    Erwin
    Merlyn Design

  7. #7
    Administrator Avatar von KlausK
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    Ja, nicht dass hier Missverständnisse aufkommen.

  8. #8
    Admin Avatar von HarryBoo
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    Falls diese Informationen noch jemand benötigt
    Habe ich im "Echo" gefunden:
    Hallo liebe Gemeinde !!! Voll wichtig und ich brauch mal den
    Rat von Experten, nein keine Rechtsberatung, ich bin schon geschieden

    Wenn A mal B Geld klaut und es C gibt, seiner Alten, die leiht das
    dann Dörhe der Dürren als D, bzw doppel DD, Dürre Dörthe, dann ist
    die Frage, kann B jetzt DD mit A verkuppeln oder muss A selber auf
    die Mutter oder kann er das durch nen 400 Euro Jobber machen lassen ?

    Frage wäre jetzt, muss ich für die 400€ Jobber nen eigenen Nummern-
    Kreis anlegen und wo trag ich das in der Steuerklärung ein ?

    Ich finde da kein Feld.:

    geklautes Firmengeld ??? [ Betrag eintragen:____________,____ ]

    Bitte um Hilfe, sonst muss ich wieder Rolf anrufen, das ist der
    Einzigste der sich bei uns mit geklauter Kohle auskannte.
    n der Regel geht es dem Urheber eines Werkes nicht nur darum, dass seine Persönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellungen) gewahrt werden, sondern er möchte sein Werk auch wirtschaftlich verwerten oder zumindest durch sein Werk Aufmerksamkeit erregen und so potentielle Interessenten oder Kunden ansprechen. Eine wirtschaftliche Verwertung des Werkes findet üblicherweise dadurch statt, dass der Urheber dritten Personen ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) einräumt und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält.

    Womit die schwierige Frage aus dem Anfänger Haufen schonmal dem Grunde nach geklärt wäre.

    Quelle: Verwertungsrechte von digitalen Medien

    gebrauchte Software, Verkauf, Lizenzrecht, Urheberrecht

    Unzulässiger Verkauf "gebrauchter" Software Hat der Urheber von Software in seinen Lizenzbestimmungen geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen, verstößt der Weiterverkauf von "gebrauchten" Softwarelizenzen gegen das Urheberrecht, wenn die Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger verkauft werden, indem Kunden aufgefordert werden, sich die betreffenden Programme selbst zu kopieren oder online herunterzuladen. Urteil des LG München I vom 15.03.2007 7 O 7061/06 Pressemitteilung des LG München

    Aber ZUSAMMEN geht das, einfach auf ne CD brennen !



    Windows XP: Verkauf von Echtheitszertifikaten bei eBay ist unzulässig

    Gebrauchte Echtheitszertifikate für das Betriebssystem Windows XP dürfen nicht ohne Zustimmung von Microsoft verkauft werden. Das entschied das OLG Frankfurt in einem aktuellen Verfahren.

    Was war passiert?
    Ein Online-Händler hatte auf der Auktionsplattform eBay mehrere gebrauchte Lizenzkeys für das Betriebssystem Windows XP Professional zum Verkauf angeboten. Microsoft nahm daraufhin den Verkäufer wegen der vermeintlichen Verletzung ihrer Lizenzrechte auf Unterlassung in Anspruch – zu Recht, wie die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nun mit ihrem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 15/09) feststellten.

    Auch hier, MIT CD, darf man gebrauchte Systeme wieder verkaufen


    Schranken des Urheberrechts

    Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers bzw. des ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

    Das gefällt mir am Besten !


    Sachrecht
    → Hauptartikel: Urhebervertragsrecht, Lizenz und Lizenzvertrag


    Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-) Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28 bis 44, §§ 69a bis 69g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. „gewagte Geschäfte“ handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder eines Verwertungsvertrages.


    5) Darf ich mein Urheberrecht verkaufen?

    Nein, Dein Urheberrecht kannst Du nicht verkaufen. Die einzige Möglichkeit, es zu übertragen, ist folgende: §29 UrhG - Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar.

    Die Verfügung von Todes wegen wird in §28 UrhG geregelt.

    Das Urheberrecht gehört zu den so genannten unveräußerlichen Rechten (siehe dazu: http://www.jurawelt.com). Diese Rechte können nur durch die Erbfolge weitergegeben werden und sind sonst nicht übertragbar.

    In §31 (3) UrhG gibt es allerdings eine Regelung, die es ermöglicht, ein ausschließliches Nutzungsrecht zu vergeben. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Der Urheber verkauft das ausschließliche Nutzungsrecht, behält weiterhin
    sein Urheberrecht, darf aber sein Werk nicht mehr nutzen.

    6) Kann ich mein Urheberrecht abtreten, und meine Werke davon lösen, damit sie jeder nutzen kann?
    Nein - nicht abtreten, nur vererben, s.o. § 29 UrhG. Damit sie jeder nutzen kann, kannst Du allerdings jedem ein einfaches Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten einräumen. Das Einräumen von Nutzungsrechten kann unentgeldlich erfolgen.

    Quelle.: Darf ich mein Urheberrecht verkaufen?

    Erschreckend, wie viele Leute die Suche nicht benutzen können...

  9. #9
    Super-Moderator Avatar von berny
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    Als kleiner Nachtrag:
    Entgegen mancher Vorhersage haben sich A und B geeinigt, sie wollen ja doch Freunde bleiben.
    Richter oder Rechtsanwalt wurde keiner bemüht, es geht halt nicht immer nur ums Geld (Gott sei Dank!)
    Berny
    http://www.best-data.at
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