Die Abkürzung UVP bedeutet im Verbraucherhandel "Unverbindliche Preisempfehlung".
Der Verbraucher selbst sieht in dieser Abkürzung evtl. auch andere Begriffe. Nicht zuletzt
deswegen, ist es eine wackelige Angelegenheit mit dieser Art der Preisgegenüberstellung
zu werben.
Aber, ab wann ist denn eine UVP überhaupt eine UVP?
1. Muss die UVP auf offiziellen EK-Preislisten angegeben sein?
2. Womöglich noch vom Vorstand persönlich unterschrieben?
3. Ist eine mündliche Vereinbarung zwischen Hersteller und Händler ausreichend?
4. Oder reicht eine eMail vom Hersteller mit einer Formel zur Selbstberechnung der UVP?
5. Oder kann ich mir einfach selbst eine UVP ausdenken?
Diese Frage habe ich übrigens auch einem Juristen gestellt, jedoch in Kurzform:
"Der Hersteller hat keine offizielle UVP, empfiehlt jedoch die Faustformel UVP = EK + X %"
"Ist diese Aussage des Herstellers als Nachweis der Existenz einer UVP ausreichend?"
Die Antwort:
"Sollte es keine UVP geben, dürfen Sie damit auch nicht werben."
Generell ist die Antwort ja richtig. Da sie aber nichts mit meiner Frage zu tun hat, hätte
ich genauso gut eine Parkuhr befragen können, zumal mir ein nochmaliges Nachfragen die
gleiche Antwort einbrachte.
Vielleicht bin ich auch einfach nur zu doof die Antwort richtig zu interpretieren ...
Aber vielleicht hat jemand anderes eine "echte" Antwort auf meine Frage. So eine mit
Argumentation, Quellverweis, Urteile und so weiter ...