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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unvollständige Informationspflichten im Checkout werden abgemahnt



KlausK
28.08.2014, 09:00
Dass im Checkout die wesentlichen Warenmerkmale eines Produkts angegeben werden müssen, sollte bei den meisten Shopbetreibern hoffentlich angekommen sein.
Allerdings wird diesem Teil der Informationspflichten wohl nicht die höchste Priorität beigemessen.
Denn "wesentlich" ist nicht einfach nur die Größe und Farbe z.B. eines Sonnenschirms!
Sondern alles was einen gravierenden Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden haben kann!

So wurde nun ein Gartenshop-Betreiber erfolgreich abgemahnt, der offenbar der Ansicht war, dass die Art des Gestänges (Alu, Stahl, usw) und des Stoffes kein wesentliches Warenmerkmal sei.
Laut Urteil ist sogar das Gewicht des Schirms ein wesentliches Warenmerkmal!

IT-Recht hat die Einzelheiten dazu: http://www.it-recht-kanzlei.de/wesentliche-warenmerkmale-bestellabwicklung.html

AdwordsPro
28.08.2014, 09:07
Haha, super recherchiert Klaus.

Das beste Beispiel dafür, das Contentmarketing auch zum Fallstrick in der Usability führen kann.

Soll heissen: Super Texte mit Mehrwert für Besucher sind toll. Die granularen Informationen aber im Bestellabschluß zu vergessen kann wie gesehen abgemahnt werden.